Hocherfreut war ich, als ich heute eine Briefsendung von der Fachhochschule Salzburg – Studiengang Innovation und Management im Tourismus erhalten habe. Darin befand sich ein Rezensionsexemplar des Buches “Handbuch neue Medien im Tourismus” von Mario Joos, Roman Egger, Thomas Hinterholzer und Monika Bretbacher. Ein großes Dankeschön an Mario!
Das Buch erklärt in verständlicher Weise Fragen wie: Welche Bedeutung haben mobile Dienste im Tourismus? Wie werden aus Tourismusadaptionen Innovationen? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei E-Mail, Internet und Co. sind zu beachten?
Unternehmen in der Tourismusbranche müssen ihr Know-how im Bereich der Internet-Technologien laufend ausbauen, den Online-Reisemarkt beobachten so wie den nötigen Einsatz von Ressourcen in den Griff bekommen. Das vorliegende Handbuch soll als Hilfsmittel und Nachschlagewerk für alle Touristiker dienen.
Unserer Meinung nach ein gutes Nachschlagewerk für alle Arten von Vermietern – ob Hotel, Gästehaus oder Ferienwohnung – um einen Ein- und Überblick in Sachen “Neue Medien im Tourismus” zu bekommen.
Das Buch gibt´s zum Preis von € 24,90 z.B. über nachfolgenden Link bei Amazon:
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Fußball WM 2010 – Wie darf ich werben?
In dem von der IHK zum Download bereit stehenden Merkblatt ist der aktuelle Stand mit Fragen und Antworten zu diesen Themen zusammengestellt. Es beantwortet Fragen wie:
PDF: Fußball WM 2010 – Wie darf ich werben?
Quelle: IHK München-Oberbayern
Eine sehr gute Zusammenfassung mit mit noch weiter führenden Links ist auf der Seite von Tegernseerstimme zu finden.
Hier der Direktlink zum Artikel: WM 2010: Wie darf damit geworben werden?
Dem Gast einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, gehört mittlerweile schon fast zum Standard. Worauf sollte man hierbei rechtlich achten? Für was hafte ich als Vermieter, habe ich Pflichten? In beiliegendem Informationsblatt informiert Sie der Tourismusverband München-Oberbayern hierüber und stellt Ihnen den Vordruck einer "Nutzungsvereinbarung über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN" zur Verfügung.
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Internetnutzung durch Gäste
Dem Gast einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, gehört mittlerweile schon fast zum Standard. Worauf sollte man hierbei rechtlich achten? Für was hafte ich als Vermieter, habe ich Pflichten? In beiliegendem Informationsblatt informiert Sie der Tourismusverband München-Oberbayern hierüber und stellt Ihnen den Vordruck einer “Nutzungsvereinbarung über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN” zur Verfügung.
PDF: Internetnutzung durch Gäste
Quelle: Rundmail Nr. 13, Tourismusverband München-Oberbayern e.V.
Dem Gast einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, gehört mittlerweile schon fast zum Standard. Worauf sollte man hierbei rechtlich achten? Für was hafte ich als Vermieter, habe ich Pflichten? In beiliegendem Informationsblatt informiert Sie der Tourismusverband München-Oberbayern hierüber und stellt Ihnen den Vordruck einer "Nutzungsvereinbarung über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN" zur Verfügung.
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Steuern sparen mit Ferienwohnungen
Mit der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses an Gäste können Sie Steuern sparen, indem Sie diese als Werbungskosten ansetzen. Problematisch sind allerdings u.a. Leerstandszeiten. Was Sie als Vermieter beachten sollten, lesen Sie in der Anlage.
PDF: Werbungskosten Ferienwohnungen
Quelle: Rundmail Nr. 30, Tourismusverband München-Oberbayern e.V.
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter
Gemäß § 651k BGB muss jeder Reiseveranstalter eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung abschließen. Dies betrifft laut § 651a BGB jeden, der mindestens zwei touristische Hauptleitungen zu einem Angebotspaket bündelt, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung organisiert und zu eine Gesamtpreis anbietet.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Deutschen Tourismusverbandes in der Rubrik “Rechtsgrundlagen” unter “Insolvenzversicherung”.
Quelle: Rundmail Nr. 28, Tourismusverband München-Oberbayern e.V.
| Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter
Gemäß § 651k BGB muss jeder Reiseveranstalter eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung abschließen. Dies betrifft laut § 651a BGB jeden, der mindestens zwei touristische Hauptleitungen zu einem Angebotspaket bündelt, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung organisiert und zu eine Gesamtpreis anbietet. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Deutschen Tourismusverbandes in der Rubrik “Rechtsgrundlagen” unter “Insolvenzversicherung”. |
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Neue Meldescheine seit Oktober 2009
Am 01.09.2009 ist die neue Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen(DVMeldeG) vom 26.07.2009 in Kraft getreten. Kulanterweise durften die alten Meldescheine auch darüber hinaus weiter genutzt und aufgebraucht werden.
In Erinnerung zu seinen bisherigen Informationen, weist der Tourismusverband München-Oberbayern darauf hin, dass ab 1. Oktober nur noch die nach der neuen Verordnung bedruckten Meldescheine verwendet werden dürfen.
Quelle: Rundmail Nr. 26, Tourismusverband München-Oberbayern e.V.
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Haftung Gastzugang im Internet
Immer wieder kommt es zu Haftungsfragen, wenn Gäste den Internetanschluss des Gastgebers benutzen. Was Sie beachten müssen, zeigt die beiligende BHG-Info zum Thema.
PDF: BHG-Info-Haftungsfragen_Internetzugang
Quelle: Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband e.V. (BHG)
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Fremdenverkehrskontrolle
Welche Befugnisse hat ein Fremdenverkehrskontrolleur? Und welche Mitwirkungspflichten hat der Beherbergungswirt? Lesen Sie die Hinweise für den Umgang mit sogenannten Fremdenverkehrskontrolleuren in der Anlage.
PDF: Umgang mit Fremdenverkehrskontrolleuren
Quelle: Rundmail Nr. 25, Tourismusverband München-Oberbayern e.V.
Eine Information für alle Vermieter und Gastgeber
§§§ Recht
Haftung Gastzugang im Internet
Immer wieder kommt es zu Haftungsfragen, wenn Gäste den Internetanschluss des Gastgebers benutzen. Was Sie beachten müssen, können Sie in einem Merkblatt der IHA-Service GmbH nachlesen.
Das Merkblatt können Sie über folgende Adresse gegen eine geringe Gebühr anfordern:
IHA-Service GmbH
Kronprinzenstr. 37
53173 Bonn
Link: www.iha-service.de