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§§§ Recht
Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter
Gemäß § 651k BGB muss jeder Reiseveranstalter eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung abschließen. Dies betrifft laut § 651a BGB jeden, der mindestens zwei touristische Hauptleitungen zu einem Angebotspaket bündelt, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung organisiert und zu eine Gesamtpreis anbietet.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Deutschen Tourismusverbandes in der Rubrik “Rechtsgrundlagen” unter “Insolvenzversicherung”.
Quelle: Rundmail Nr. 28, Tourismusverband München-Oberbayern e.V.
| Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter
Gemäß § 651k BGB muss jeder Reiseveranstalter eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung abschließen. Dies betrifft laut § 651a BGB jeden, der mindestens zwei touristische Hauptleitungen zu einem Angebotspaket bündelt, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung organisiert und zu eine Gesamtpreis anbietet. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Deutschen Tourismusverbandes in der Rubrik “Rechtsgrundlagen” unter “Insolvenzversicherung”. |
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